Ersatzzustellung
Die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten, wenn die Person nicht angetroffen wird.
Der Einwurf wirkt nur, wenn der Briefkasten zu Wohnung oder Geschäftsraum des Empfängers gehört. Bei einem fremden Briefkasten ohne Vollmacht ist die Zustellung unwirksam.
Rechtsgrundlage: § 178, § 180 ZPO
Passt dazu
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.