Glossar
Die Begriffe, über die jeder stolpert.
Sitz, Betriebsstätte, ladungsfähig, c/o – die Wörter klingen ähnlich und bedeuten Verschiedenes. Hier steht zu jedem, was er heißt und woher er kommt.
- Ladungsfähige AnschriftEine Anschrift, unter der Ihnen Schriftstücke wirksam zugestellt werden können - kein Postfach.§ 130 Nr. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
- Inländische GeschäftsanschriftDie Anschrift, die eine GmbH oder UG bei der Anmeldung zum Handelsregister angeben muss.§ 8 Abs. 4 Nr. 1, § 10 Abs. 1 GmbHG
- SatzungssitzDer Ort, den die Satzung als Sitz der Gesellschaft nennt - er kann vom Ort der Verwaltung abweichen.§ 4a GmbHG
- Ort der GeschäftsleitungDer Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung - dort, wo die Entscheidungen tatsächlich fallen.§ 10 AO
- BetriebsstätteEine feste Geschäftseinrichtung, über die Sie Verfügungsmacht haben und in der Sie tatsächlich arbeiten.§ 12 AO
- c/o-AdresseEin Zusatz, der angibt, bei wem die Post für den Empfänger abgegeben wird.OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015 – 27 W 51/15
- EmpfangsbevollmächtigterWer von Ihnen bevollmächtigt ist, Schriftstücke für Sie entgegenzunehmen - mit Wirkung für Sie.§ 171 ZPO; zur Ersatzzustellung § 178, § 180 ZPO
- ErsatzzustellungDie Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten, wenn die Person nicht angetroffen wird.§ 178, § 180 ZPO
- Öffentliche ZustellungIst unter der eingetragenen Anschrift niemand erreichbar, kann durch Aushang zugestellt werden - das Verfahren läuft ohne Sie weiter.§ 15a HGB, § 185 Nr. 2 ZPO
- ImpressumspflichtWer geschäftsmäßig digitale Dienste anbietet, muss Name und Anschrift leicht erkennbar angeben.§ 5 DDG
- PostfachEin Schließfach bei einem Postdienstleister - keine Anschrift für Impressum oder Handelsregister.
- GewerbeanmeldungDie Anzeige beim Gewerbeamt am Ort des Betriebs - im Formular wird nach der tatsächlichen Betriebsstätte gefragt.§ 14 GewO, Gewerbeanzeigeverordnung
- Zerlegung der GewerbesteuerHat ein Betrieb mehrere Betriebsstätten, wird die Steuer nach den Arbeitslöhnen auf die Gemeinden verteilt.§ 28 bis § 31 GewStG, Unternehmerlohn nach § 31 Abs. 5 GewStG
- HebesatzDer Prozentsatz, mit dem eine Gemeinde die Gewerbesteuer erhebt - in Seelow 360 %, in Berlin 410 %.§ 16 GewStG
- RechnungsanschriftFür den Vorsteuerabzug genügt jede Anschrift, unter der das Unternehmen erreichbar ist.§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG; BFH, Urteil vom 21.06.2018 – V R 25/15, nach EuGH C-374/16 und C-375/16
- BekanntgabefiktionEin Steuerbescheid gilt vier Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben - unabhängig davon, wann Sie ihn lesen.§ 122 Abs. 2 AO, Fristende nach § 108 Abs. 3 AO
- Geldwäschegesetz (GwG)Wer gewerblich Sitz- oder Postadressen bereitstellt, ist geldwäscherechtlich verpflichtet und muss die Kundschaft identifizieren.§ 2 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit § 1 Abs. 12 GwG
- ScheinsitzEine Anschrift, an der weder Zustellung noch Tätigkeit stattfindet - sie kann Eintragungen und Steuervorteile kosten.