Geldwäschegesetz (GwG)
Wer gewerblich Sitz- oder Postadressen bereitstellt, ist geldwäscherechtlich verpflichtet und muss die Kundschaft identifizieren.
Anbieter von Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadressen gehören ausdrücklich zu den Verpflichteten. Sie müssen die Identität feststellen, den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dokumentieren.
Deshalb prüft Postsitz vor der Freischaltung den Ausweis. Wer das nicht tut, arbeitet nicht regelkonform.
Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit § 1 Abs. 12 GwG
Passt dazu
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.