Ladungsfähige Anschrift
Eine Anschrift, unter der Ihnen Schriftstücke wirksam zugestellt werden können - kein Postfach.
Der Begriff hat keine eigene Legaldefinition. Er ergibt sich aus den Vorschriften über Klageschriften und Zustellungen: Gericht und Gegenseite müssen Sie unter der Anschrift erreichen können.
Ein Postfach genügt deshalb nicht. Eine Geschäftsadresse genügt, wenn dort tatsächlich jemand Post entgegennimmt und weiterleitet.
Rechtsgrundlage: § 130 Nr. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Passt dazu
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.