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Ladungsfähige Anschrift

Eine Anschrift, unter der Ihnen Schriftstücke wirksam zugestellt werden können - kein Postfach.

Der Begriff hat keine eigene Legaldefinition. Er ergibt sich aus den Vorschriften über Klageschriften und Zustellungen: Gericht und Gegenseite müssen Sie unter der Anschrift erreichen können.

Ein Postfach genügt deshalb nicht. Eine Geschäftsadresse genügt, wenn dort tatsächlich jemand Post entgegennimmt und weiterleitet.

Rechtsgrundlage: § 130 Nr. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

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Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.