Impressumspflicht
Wer geschäftsmäßig digitale Dienste anbietet, muss Name und Anschrift leicht erkennbar angeben.
Die Pflicht steht seit dem 14. Mai 2024 im Digitale-Dienste-Gesetz; inhaltlich entspricht sie dem früheren § 5 TMG.
Angeben müssen Sie eine Anschrift, unter der Sie erreichbar sind - ein Postfach genügt nicht.
Rechtsgrundlage: § 5 DDG
Passt dazu
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.