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Impressumspflicht

Wer geschäftsmäßig digitale Dienste anbietet, muss Name und Anschrift leicht erkennbar angeben.

Die Pflicht steht seit dem 14. Mai 2024 im Digitale-Dienste-Gesetz; inhaltlich entspricht sie dem früheren § 5 TMG.

Angeben müssen Sie eine Anschrift, unter der Sie erreichbar sind - ein Postfach genügt nicht.

Rechtsgrundlage: § 5 DDG

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Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.