Rechnungsanschrift
Für den Vorsteuerabzug genügt jede Anschrift, unter der das Unternehmen erreichbar ist.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass keine wirtschaftliche Aktivität unter der Anschrift nötig ist. Erreichbarkeit genügt.
Damit ist der häufigste Einwand gegen eine Geschäftsadresse im B2B-Geschäft ausgeräumt.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG; BFH, Urteil vom 21.06.2018 – V R 25/15, nach EuGH C-374/16 und C-375/16
Passt dazu
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.