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c/o-Adresse

Ein Zusatz, der angibt, bei wem die Post für den Empfänger abgegeben wird.

Im Handelsregister ist ein c/o-Zusatz eintragungsfähig, wenn er den Empfänger eindeutig bezeichnet und die Zustellung nicht erschwert.

Verschleiert der Zusatz dagegen, wer tatsächlich erreichbar ist, lehnt das Registergericht ihn ab.

Rechtsgrundlage: OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015 – 27 W 51/15

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