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Zerlegung der Gewerbesteuer

Hat ein Betrieb mehrere Betriebsstätten, wird die Steuer nach den Arbeitslöhnen auf die Gemeinden verteilt.

Maßstab sind grundsätzlich die Arbeitslöhne je Betriebsstätte. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird für die Unternehmerleistung ein fiktiver Betrag angesetzt.

Ein niedrigerer Hebesatz am Ort der Anschrift wirkt sich deshalb nur aus, wenn dort tatsächlich gearbeitet wird.

Rechtsgrundlage: § 28 bis § 31 GewStG, Unternehmerlohn nach § 31 Abs. 5 GewStG

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