Satzungssitz
Der Ort, den die Satzung als Sitz der Gesellschaft nennt - er kann vom Ort der Verwaltung abweichen.
Seit dem MoMiG 2008 dürfen Satzungssitz und Verwaltungssitz auseinanderfallen. Der Satzungssitz bestimmt unter anderem, welches Registergericht zuständig ist.
Rechtsgrundlage: § 4a GmbHG
Passt dazu
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.